Allgemeine Einkaufsbedingungen der Gumpp & Maier GmbH
(Stand September 2022)

 

I. Geltungsbereich

  1. Diese Einkaufsbedingungen der Gumpp&Maier GmbH (nachfolgend G&M genannt) gelten für alle zwischen G&M und dem Verkäufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Verkäufers, die G&M nicht ausdrücklich anerkennt, sind für G&M unverbindlich, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die Bedingungen von G&M gelten auch dann, wenn G&M die Lieferung/Dienstleistung des Verkäufers in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt.

  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen G&M und dem Verkäufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in den Kaufverträgen, diesen Bedingungen und den Angeboten des Käufers schriftlich niedergelegt.

  3. Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen.

 

II. Angebot/Vertragsschluss

  1. An das Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages (Bestellung) ist G&M für eine Woche gebunden. Bestellungen sind innerhalb von zwei Tagen schriftlich zu bestätigen. Wenn der Verkäufer nicht innerhalb von fünf Tagen schriftlich bestätigt, ist G&M berechtigt, von der Bestellung Abstand zu nehmen.

  2. G&M kann auch noch nach Bestellung von dieser ganz oder teilweise zurücktreten. In diesem Fall ersetzt G&M dem Auftragnehmer den bis dahin entstandenen Aufwand aufgrund der Bestellung, wobei G&M das Recht hat etwaige Waren oder Produktionsergebnisse, die aus diesem Aufwand resultieren, entgegen zu nehmen.

  3. Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben im Eigentum von G&M, die sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Nimmt der Verkäufer die Bestellung von G&M nicht innerhalb der Frist gemäß Abschnitt 2 Ziff. 1 an, sind diese Unterlagen unverzüglich an den Käufer zurückzusenden.

  4. Angebote sind für G&M grundsätzlich kostenfrei. Im Rahmen von Preisgleitklauseln kann es notwendig sein, Angebote an Dritte weiter geben zu müssen.

 

III. Preise/Zahlungen

  1. Der von G&M in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und gilt frei Haus, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen. Der Preis versteht sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Rechnungen des Verkäufers haben die vom G&M angegebene Bestellnummer auszuweisen.

  2. Der Käufer zahlt, sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Verkäufer getroffen wurde, innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung der Ware durch den Verkäufer und Rechnungseingangsdatum mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto am folgenden Dienstag bzw. Freitag nach Fälligkeit.

  3. G&M stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von G&M Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

  4. Unmittelbar vor und während der Betriebsferien von G&M eingehende Rechnungen können nicht bearbeitet werden. Deshalb gilt als vereinbart, dass die Zahlungsfrist für die Dauer der Betriebsferien unterbrochen wird.

 

IV. Lieferung/Lieferfrist

  1. Die einzelne Kommissionierung der Ware durch den Verkäufer ist zwingend erforderlich. Bei Materialanlieferung aller Art muss eine reibungslose und zügige Staplerentladung gewährleistet werden. Bei Baustellenanlieferungen erfolgt die Entladung über Kran. Auf allen Versand-/ und Lieferpapieren ist zwingend die Bestellnummer anzugeben.

  2. Die von G&M in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum ist für den Verkäufer verbindlich. Der Verkäufer ist verpflichtet, G&M unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung in Kenntnis zu setzen.

  3. Gerät der Verkäufer in Verzug, stehen G&M die gesetzlichen Ansprüche zu. Macht G&M Schadensersatzansprüche geltend, ist der Verkäufer zum Nachweis berechtigt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

 

V. Gewährleistung/Haftung

  1. G&M ist verpflichtet, die Ware ab Ablieferung durch den Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Ablieferung der Ware von dem Käufer abgesandt wird und diese dem Verkäufer anschließend zugeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn G&M sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab deren Entdeckung absendet und diese dem Verkäufer anschließend zugeht.

  2. G&M stehen die gesetzlichen Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer zu und der Verkäufer haftet gegenüber G&M im gesetzlichen Umfang. G&M ist bei Gefahr im Verzug oder hoher Dringlichkeit berechtigt, die Mängel auf Kosten des Verkäufers selbst zu beseitigen.

  3. Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

  4. Sollten aufgrund des Verschuldens des Verkäufers G&M interne oder externe Kosten zur Fehlersuche bzw. Fehlerbehebung entstehen, wird der Verkäufer G&M diese erstatten. Für G&M Mitarbeiter wird hierbei pro Stunde angenommen:
    Abbund: 87 €
    Fertigung: 69 €
    Montage: 58 €
    AV/PL: 69 €

 

VI. Haftung des Verkäufers/Versicherungsschutz

  1. Wird G&M aufgrund eines Produktschadens, für den der Verkäufer verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Verkäufer G&M auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Verkäufer die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.

  2. Muss G&M aufgrund eines Schadensfalls i.S.v. Abschnitt VI Ziff. 1 eine Rückrufaktion durchführen, ist der Verkäufer verpflichtet, G&M alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Rückrufaktion ergeben. G&M wird, soweit es möglich und zeitlich zumutbar ist, den Verkäufer über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von G&M bleiben hiervon unberührt.

  3. Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für die Ware angemessene Deckungssumme pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu halten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von G&M bleiben hiervon unberührt.

  4. Wird G&M von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Verkäufers ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Verkäufer, G&M auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die G&M im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind, es sei denn, der Verkäufer hat nicht schuldhaft gehandelt. G&M ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

 

VII. Geheimhaltung/Eigentumsvorbehalt

  1. Alle von G&M erhaltenen Teile und Unterlagen bleiben Eigentum von G&M. Der Verkäufer darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung durch G&M außerhalb dieses Vertrages verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw. diese Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages hat der Verkäufer diese auf eigene Kosten unverzüglich an G&M zurückzugeben.

 

VIII. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtliche sich zwischen dem Verkäufer und G&M ergebende Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz von G&M, soweit der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs (HGB) ist.

  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

 

IX. Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen diese Einkaufsbedingungen nichtig sein oder werden bleiben die übrigen Bedingungen wirksam.